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EU-Gelder als Einnahme
EU-Gelder als Einnahme (§§ 1, 3 EStG)
Der Beschwerdeführer erhielt als Trainer im Rahmen eines sog. "Leonardo-Vertrags" Einnahmen. Eine unmittelbare Förderung der Forschung und Wissenschaft liegt aber nur dann vor, wenn die sachlichen Voraussetzungen für eine Forschungstätigkeit geschaffen werden. Im gegenständlichen Fall wurden die Sachkosten direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet, sodass die bezogenen Einnahmen zur Gänze als Entlohnung verblieben. Damit sind sie zu versteuern ().