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Artikel 13 - Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
"Das Ausmaß der Kürzung wird bei steuerfreien Grundstücksumsätzen durch die Höhe der anteilig in Anspruch genommenen Beihilfen begrenzt."
EB: Die Regelung stellt sicher, dass bei einem steuerfreien Verkauf eines Grundstücks die Kürzung nicht höher ausfallen kann als die zuvor in Anspruch genommenen anteiligen Beihilfen.
2. In § 2 wird ein folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Kann ein nach § 1 oder nach § 2 Beihilfe beziehender Unternehmer bzw. Rechtsträger durch Änderung der Verwendung bei Anlagevermögen, für welches bereits Beihilfen bezogen worden sind, Vorsteuerberichtigungen geltend machen, sind für die gleichen Zeiträume und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerberichtigungen jeweils Kürzungen der Beihilfe vorzunehmen."
EB: Die Bestimmung bewirkt, dass Vorsteuerberichtigungen bei einer Änderung der Verwendung des Anlagevermögens (z. B. steuerpflichtige Vermietungen) zu keinen Begünstigungen zusätzlich zu einer zuvor bea...