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SWK 13, 1. Mai 2010, Seite T 75
Artikel 7 - Änderung des Gebührengesetzes 1957
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:
"1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;"
2. § 14 Tarifpost 1 Abs. 3 entfällt.
3. § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z 5 entfällt und die bisherige Z 6 erhält die Bezeichnung Z 5.
4. § 14 Tarifpost 10 lautet:
"10 Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten
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1. | Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag | 50 Euro |
2. | Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag | 30 Eu... |