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Artikel 3 - Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die bisherige Z 3 zu Z 4, und die neue Z 3 lautet:
"3. Ist die übernehmende Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Reinvermögen, das sich aus der der Verschmelzung zugrundeliegenden Bilanz der übertragenden Körperschaft ergibt, und dem eingezahlten Nennkapital mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet."
EB: Gewinnausschüttungen von ausländischen Gesellschaften aus Niedrigsteuerländern sind nach § 10 Abs. 4 und Abs. 5 KStG 1988 nicht von der Körperschaftsteuer befreit. Um zu vermeiden, dass der Gewinn in solchen ausländischen Gesellschaften zunächst gespeichert wird ("cash box"), sodann die ausländische Gesellschaft importverschmolzen wird und die gespeicherten Gewinne steuerfrei in das Inland gelangen, soll in Anlehnung an § 9 Abs. 6 KStG 1988 auch bei der Importverschmelzung eine Ausschüttungsfiktion vorgesehen wer...