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SWK 13, 1. Mai 2010, Seite T 60

Artikel 1 - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

"6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7). Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der in § 4a Z 1 genannten Institutionen."

EB: Die Änderung steht in Zusammenhang mit der Neuformulierung des Begriffs "öffentliche Mittel" in Abs. 4. In Hinblick darauf erscheint die bisher vorgesehene weitere Anwendungsvoraussetzung (gesetzliche Ermächtigung oder Beschluss eines Organs einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) nicht mehr erforderlich. Im letzten Satz wird ein Fehlzitat beseitigt.

2. § 3 Abs. 1 Z 20 entfällt.

EB: Die Befreiung für Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten wurde im ASVG bereits mit der 70. ASVG-Novelle aus gesundheitspolitischen Gründen beseitigt. Das Weiterführen der Befreiung im Einkommensteuergesetz (Z 20) ist aus denselben Gründen nicht gerechtfertigt.

3. In § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

S. T 611. Mittel, die von inländischen Körperschaften...

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