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SWK 13, 1. Mai 2010, Seite T 59

"Dauerprovisorium" zum Getränkesteuerausgleich verfassungswidrig

Mit dem Finanzausgleich 2008 wurden erneut Getränkesteuerausgleichszahlungen für Gemeinden "im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997" festgelegt. Hat eine Gemeinde besonders hohe Erträge aus der Getränkesteuer in den Jahren 1998 oder 1999 eingenommen, wird dies extra berücksichtigt. Dies kann jedoch dazu führen, dass einzelne Gemeinden - nur weil sie im Bewertungszeitraum (mitunter ausnahmsweise) sehr hohe Getränkesteuereinnahmen hatten - immer wieder sehr hohe Ausgleichszahlungen erhalten. Gemeinden, die im Bewertungszeitraum weniger an Getränkesteuer einnahmen, bekommen weniger aus dem Getränkesteuerausgleich, obwohl man nicht abschätzen kann, wie sich die tatsächlichen Einnahmen aus der Getränkesteuer für diese Gemeinden künftig entwickelt hätten, gäbe es diese Steuer noch. Es gibt keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, diese Bevorzugung und Diskriminierung auf unbestimmte Zeit beizubehalten. Der Gesetzgeber hat bis Zeit, eine Neuregelung zu gestalten. Tut er das nicht, gibt es ab keine Basis mehr für Auszahlungen aus dem Getränkesteuerausgleich. Sollte der Gesetzgeber den Getränkesteuerausgleich überhaupt auslaufen lassen, ...

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