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Familienbeihilfe: Anspruch
• Nach Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Die Beilhilfe wird jedenfalls auch dann gewährt, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. - (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967), (Abweisung)
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