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Sporttrainer: Leistungsort
• Die Leistung als Sporttrainer ist als einheitliche Leistung anzusehen und damit unter die Bestimmung des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 zu subsumieren. Dabei gilt als Ort einer in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. MwSt-RL beschriebenen einheitlichen Leistung des Sportes oder einer damit zusammenhängenden Tätigkeit der Ort, an dem die einheitliche tatsächliche Leistung bewirkt wird. Wird die Leistung in verschiedenen Ländern erbracht, ohne dass der Zeitaufwand in einem Land absolut überwiegt, ist auf den relativ größeren Zeitaufwand abzustellen. - (§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994), (Abweisung)
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