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SWK 20, 15. Juli 2010, Seite S 666

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

(BMF) - Nach § 160 Abs. 4 BAO hat das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung u. a. dann zu erteilen, wenn die maßgebenden Abgaben entrichtet worden sind. Für Eintragungen in das Grundbuch (i. S. d. § 160 Abs. 1 BAO) kommen als solche Abgaben nur die durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Abgaben in Betracht. Für grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge ist daher die Entrichtung lediglich jener Grunderwerbsteuerschuldigkeit ausschlaggebend, die Folge des konkreten Erwerbsvorgangs ist. Ob aus anderen Erwerbsvorgängen Grunderwerbsteuerschuldigkeiten bestehen, ist für den Rechtsanspruch auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 160 Abs. 1 BAO (Unbedenklichkeitsbescheinigung) bedeutungslos.

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