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Verkauf einer Tabaktrafik keine Enteignung
Verkauf einer Tabaktrafik keine Enteignung (§ 37 Abs. 5 EStG)
Die Erben eines Trafikanten konnten den Betrieb nicht fortführen, weil ihnen von der Monopolverwaltung (ist ein privatwirtschaftlich geführter Betrieb) dafür keine Bewilligung erteilt worden ist. Damit ist der Veräußerungsvorgang aber nicht unter Vermeidung eines nachweislich unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs zu subsumieren und damit steht der begünstigte Steuersatz nach § 37 Abs. 5 EStG nicht zu ().