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Verpachtung oder Aufgabe
Verpachtung oder Aufgabe (§§ 23, 24 EStG)
Im Falle der Verpachtung einer Apotheke wird zu prüfen sein, ob die gegebenen Tatsachen, insbesondere die Bestimmungen des betreffenden Pachtvertrages, mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Verpächter selbst - sei es, wenn möglich, in eigener Person oder sonst im Wege eines verantwortlichen Leiters - die Apotheke nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird (). Aufgrund der Bestimmung des § 6 AVRAG besteht auch noch nach Übergabe eines Betriebes (hier im Wege einer Verpachtung) die Möglichkeit, dass der Übergeber für arbeitsrechtliche Ansprüche seiner früheren Dienstnehmer (die vor Übergang des Betriebes begründet wurden, aber erst danach anfallen) zur Leistung herangezogen wird. Selbst wenn der Übernehmer (Pächter) mit allen Rechten und Pflichten als neuer Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt, kann daher der Übergeber (Verpächter) einen entsprechenden Passivposten (Rückstellung) fortführen (-G/07).