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Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwachsen, können u. U. auch dann zwangsläufig i. S. d. § 34 Abs. 3 EStG sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Eine pauschale A-priori-Ablehnung geltend gemachter Kosten für eine Sonderklassebehandlung ist daher verfehlt; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen angefallen sind. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Gerhild Fellner vom UFS Feldkirch in der Juni-Ausgabe des UFSjournals.