Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Seite 3 der Einkommensteuererklärung
18
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Es ist nicht notwendig und vonseiten des Finanzamtes auch gar nicht erwünscht, dass Sie der Einkommensteuererklärung Lohnzettel (Formular L 16) beilegen, weil die Arbeitgeber verpflichtet sind, die Lohnzettel direkt an die Finanzverwaltung zu schicken. Das Finanzamt speichert die in den von den Arbeitgebern eingesandten Lohnzetteln enthaltenen Daten und verwendet bei der Ausstellung des Steuerbescheides nur diese Daten. Die Angaben auf den Lohnzetteln, die Sie eventuell der Steuererklärung beilegen, sind für das Finanzamt uninteressant.
Trotzdem ist zu empfehlen, dass Sie sich von den Arbeitgebern die Lohnzettel geben lassen und diese zu der bei Ihnen bleibenden Kopie der Steuererklärung nehmen, damit Sie den Überblick über Ihre steuerpflichtigen Einkünfte behalten. Das Finanzamt gibt im S. 184Einkommensteuerbescheid bekannt, welche steuerrelevanten Daten (steuerpflichtige Bezüge, anrechenbare Lohnsteuer usw.) in den Lohnzetteln von den Arbeitgebern gemeldet und im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt worden sind. Die Richtigkeit können Sie nur überprüfen, wenn Sie wissen, was in den Lohnzetteln steht. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, unabhäng...