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SWK 4, 5. Februar 2010, Seite S 125

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist

Bei der Ermittlung des Gewinnes für 2009 sind einige Punkte besonders zu beachten.

1. Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG) und Bildungsprämie (§ 108c EStG)

Für Arbeitgeber gibt es als zusätzliche Förderung für Investitionen in die Ausbildung oder Fortbildung der Arbeitnehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % der entsprechenden Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG). Diese steuerliche Begünstigung ist außerbilanzmäßig geltend zu machen. Siehe auch den Durchführungserlass in SWK-Heft 2/2000, S 53 ff., bzw. Rz. 1352 ff. der EStR 2000.

Der Arbeitgeber kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6 % der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 8 EStG geltend machen, soferne für diese kein Bildungsfreibetrag in Anspruch genommen wird. Die Prämie ist mit einem der Erklärung angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108c) geltend zu machen.

2. Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG) und Forschungsprämie (§ 108c EStG)

Ein Forschungsfreibetrag von 25 % steht für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung zu. Der Unternehmer kann aber auch eine Forschungsprämie in Höhe von 8 % der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4a geltend machen, sofern dafür kein Freibetrag in Anspruch genommen wird. Die Prämie ist mit einem der Erklärung angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108c) gelte...

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