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Abgabenschulden: Haftung
• Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 7 LAO (Haftung für Abgabenschuldigkeiten) ist u. a. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. - (§ 7 Sbg. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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