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Verdeckte Ausschüttung
• Bei einer Kapitalgesellschaft festgestellte Mehrgewinne (im Verhältnis zu den in ihrem Rechnungswesen ausgewiesenen Ergebnissen) sind, wenn sie im Vermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, als den Gesellschaftern im Wege einer verdeckten Ausschüttung zugeflossen zu werten, es sei denn, es wird der Nachweis für eine anderweitige Mittelverwendung erbracht. - (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)
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