Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 7, 1. März 2010, Seite 350

Keine Abgabennachsicht mangels persönlicher und sachlicher Unbilligkeit

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falls unbillig wäre, wobei diese sowohl persönlicher als auch sachlicher Natur sein kann.

Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Abgabeneinhebung die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährden würde. Sachliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde, es also zu einer anormalen Belastungswirkung kommen würde. Entspricht die Auswirkung jedoch der allgemeinen Rechtslage, liegt keine sachliche Unbilligkeit vor.

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Bezieht der Berufungswerber monatliche Pensionseinkünfte von ca. 3.300 Euro, so liegt dieser Betrag, auch bei einem Alleinverdiener, der für drei Kinder zu sorgen hat, wesentlich über den notwendigen Lebenshaltungskosten unselbständig Erwerbstätiger und auch über dem vom Gesetzgeber normierten Existenzminimum.

Der Berufungswerber besitzt darüber hinaus ein Wohnhaus und eine Eigentumswohnung, sodass er keine Mietaufwendung...

Daten werden geladen...