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Grundbuchsgebühr bei Stiftung eines Grundstücks
Berechnung erfolgt nach den Bestimmungen des GrEStG
Der VfGH hat die Grundtatbestände des Erwerbes von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG) und der Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG) mit Wirkung zum als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Bestimmungen gehören daher seit dem nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der Gesetzgeber hat sich nicht zu einer verfassungskonformen Neuregelung des ErbStG entschlossen, sondern mit dem Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)ausschließlich eine Stiftungseingangsabgabe für unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen vorgesehen. Der nachfolgende Beitrag behandelt die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Berechnung der Grundbuchsgebühr bei Stiftung eines Grundstückes.
1. Problemstellung
Die Stiftungseingangssteuer beträgt 2,5 % der Zuwendung. In wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehende Schulden und Lasten reduzieren den Wert der Zuwendung. Die Stiftungseingangssteuer erhöht sich bei Zuwendung eines inländischen Grundstücks um ein Grunderwerbsteueräquivalent in Höhe von 3,5 % des Wertes des zugewendeten Grundstücks. Bei unentgeltlicher Übertragung eines inländischen Grundstücks berechnen sich sowohl die Stiftungseingangssteuer als auch das Grunderwerbsteueräquivalent vom dreifachen Einheitswert abzüglich der mitübertragenen Schulden und Lasten.
Der Geset...