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Verfahren: Schätzung
• Wurden getätigte Einnahmen nicht verbucht und nicht getätigte Aufwendungen verbucht, ist die Aussagekraft der Aufzeichnungen insgesamt in Frage zu stellen. Eine Berechtigung zur Schätzung ist jedenfalls gegeben. - (§ 184 BAO), (Abweisung)
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