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SWK 8, 10. März 2010, Seite R 11

Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer, sind - zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 normierten Voraussetzungen - nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiters nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist. Bei einer Sängerin, die auch als Komponistin tätig ist, liegt nicht nur eine einheitliche Einkunftsquelle, sondern auch ein Berufsbild vor, von welchem nicht von vornherein gesagt werden kann, dass dessen materieller Schwerpunkt nach der Verkehrsauffassung außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liege. In einem solchen Fall bildet die von der Beschwerdeführerin dargestellte zeitliche Komponente ein geeignetes Kriterium, den Mittelpunkt der musikalischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu bestimmen. Die ergänzende Argumentation der belangten Behörde, es fehle bei Sängern an der unbedingten Notwendigkeit eines Arbeitszimmers, weil sie "ihre Übungen" an vielen Orten abhalten könnten, ohne dafür eine ...

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