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Alleinverdienerabsetzbetrag
• Der Gesetzgeber verlangt nach der für das Jahr 2004 anzuwendenden Fassung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (Alleinverdienerabsetzbetrag), dass der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Dabei dürfen die Ehegatten während der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr dauernden Ehe nicht dauernd getrennt leben, und der Ehepartner muss der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. - (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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