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SWK 8, 10. März 2010, Seite S 378

Verspäteter Antrag auf Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie

Erwächst der mit datierte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 in Rechtskraft und wird in der Folge erst am die Beilage betreffend die Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2007 beim Finanzamt persönlich überreicht, so wird der Bestimmung des § 108f Abs. 4 EStG 1988 nicht entsprochen, und demzufolge ist die Prämie nicht zu gewähren.

Der Einwand der steuerlichen Vertretung, wonach die Beilage - laut vorgelegtem Postbuch - zwar bereits am zur Post gegeben worden sei, es aber ob der "vorweihnachtlichen Hektik" verabsäumt worden sei, die Eingabe eingeschrieben zu versenden, vermag an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Lehrlingsausbildungsprämie nichts zu ändern, da der Antragsteller die Beweislast dafür trägt, dass ein Schriftstück fristgerecht bei der Behörde einlangt ().

Im Schrifttum zur BAO wird in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass die Beförderung der Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders, sprich somit des Berufungswerbers, erfolgt, wobei anzumerken ist, dass der Beweis der Postaufgabe laut Auszug aus dem Postbuch als nicht ausreichend zu qualifizieren ist (in diesem Sinn Ritz, BAO, § 108 Tz. 10, und die dort angeführten Erkenntni...

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