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SWK 8, 10. März 2010, Seite K 6

Abfertigungszusage als verdeckte Gewinnausschüttung

Abfertigungszusage als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)

Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Im Zuge einer Umwandlung wurden dem Geschäftsführer einen Monat vor Vollendung seines 60. Lebensjahres alle Vordienstzeiten angerechnet, sodass dieser nach nur zehn Monaten Tätigkeit mit der vollen Abfertigung seine Tätigkeit beenden konnte. Dies wurde als nicht fremdüblich angesehen ().

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