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Umsatzsteuerliche Behandlung eines Live-Cam-Chat-Girls
Umsatzsteuerliche Behandlung eines Live-Cam-Chat-Girls (§ 3a Abs. 12 UStG)
Anders als eine mechanische Tastatureingabe, die unmittelbar einen elektronisch automatisierten Vorgang und damit erst die Leistungserbringung als solche in Gang setzt, stellen die physischen Handlungen eines Live-Cam-Chat-Girls einen davon losgelösten Leistungsinhalt, welcher das vom Umsatzsteuer-Komitee gemäß Art. 29 der RL 77/388/EG formulierte Maß minimaler menschlicher Eingriffe überschreitet und somit keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinn des § 3a Abs. 10 Z 15 UStG darstellt. Der Chatkontakt als bloßes Kommunikationsmittel reicht nicht für die Qualifikation der Tätigkeit insgesamt als eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung aus. Vielmehr ist die Tätigkeit eines Live-Cam-Chat-Girls als eine außerhalb der Katalogleistungen des § 3a Abs. 10 UStG liegende sonstige Leistung zu qualifizieren, deren Leistungsort sich nach der Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG und somit am Unternehmensort bestimmt ().