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Verlustvortrag bei Übergangsgewinn
Verlustvortrag bei Übergangsgewinn (§§ 2 Abs. 2b, 18 Abs. 6 und 7 EStG)
Die ab 2001 geltende Bestimmung schränkt den Verlustvortrag ein. Vortragsfähige Verluste können nur mehr zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Auf Sanierungsgewinne, Veräußerungs- und Aufgabegewinne kommt die 75-%-Grenze nicht zur Anwendung. Übergangsgewinne sind nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung von der Beschränkung der 75-%-Grenze nicht ausgenommen. Der Argumentation, dass bei Übergangsgewinnen als reinen Buchgewinnen die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden seien, kann nicht gefolgt werden, weil keine Gesetzeslücke vorliegt ().