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SWK 8, 10. März 2010, Seite T 30

Kein NoVA-Erhöhungsbetrag bei Eigenimport von Neufahrzeugen aus übrigem Gemeinschaftsgebiet

Mit Erlass vom , BMF-010220/0074-IV/9/2010, hält das BMF fest, dass die Finanzämter ersucht werden, nunmehr in sämtlichen Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland bei der Vorschreibung der NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag i. S. d. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 außer Ansatz zu lassen. Demgegenüber ist in Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus dem Drittland der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag i. S. d. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in Hinkunft zu erheben. Anträgen von Abgabepflichtigen auf Rückerstattung des (zu Unrecht) entrichteten 20-prozentigen Erhöhungsbetrages ist bei einer Selbstberechung der NoVA mit Festsetzungsbescheid nach § 201 Abs. 2 Z 2 BAO unter Beachtung der Jahresfrist und bei einer bereits rechtskräftig festgesetzten Normverbrauchsabgabe (§ 201 BAO) gemäß § 299 Abs. 1 BAO i. V. m. § 302 Abs. 1 BAO unter Beachtung der Jahresfrist im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise stattzugeben.

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