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Kommunalsteuer: Dienstnehmer
• Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Dienstnehmer sind nach § 2 leg. cit. Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988. Im Erkenntnis vom , 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Der Umstand, dass der Geschäftsführer nur an einem Tag pro Woche (ca. vier Stunden) in dieser Betriebsstätte anwesend war und im Übrigen die Geschäftsführung vom Ort seines Einzelunternehmens aus geleitet hat, steht der Annahme einer Eingliederung nicht entgegen. - (§ 1 KommStG 1993), (Abweisung)
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