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VfGH: Abwassergebühren Wien
• Die Heranziehung eines Wohnungseigentümers zur Haftung für die - infolge einer Wasserversorgung über eine eigene Abzweigleitung - primär vom Mieter eines anderen Wohnungseigentümers geschuldeten Abwassergebühren bewirkt eine Verletzung im Eigentumsrecht. Eine verfassungskonforme Auslegung der Haftungsregelung des § 23 Abs. 1 Wr. Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 LGBl. Nr. 2/1978 i. d. F. LGBl. Nr. 45/2000, ist möglich. - (§ 23 Abs. 1 Wr. Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz), (Aufhebung)
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