Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Wassergebühren Krems
• Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren in der Fassung des Beschlusse des Gemeinderates vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , wird mangels rechtsmäßiger Kundmachung gemäß § 50 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz aufgehoben. - (§ 50 NÖ StadtrechtsorganisationsG), (Verordnungsprüfungsverfahren von Amts wegen)
()