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SWK 14, 15. Mai 2010, Seite R 32

VfGH: Wassergebühren Krems

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren in der Fassung des Beschlusse des Gemeinderates vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , wird mangels rechtsmäßiger Kundmachung gemäß § 50 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz aufgehoben. - (§ 50 NÖ StadtrechtsorganisationsG), (Verordnungsprüfungsverfahren von Amts wegen)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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