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VfGH: Gebührengesetz
• Die Rechtsfolge einer Vervielfachung der Gebühr bei Vorliegen mehrerer Urkunden (die, wie der Anlassfall dieses Verfahrens zeigt, auch in absoluten Beträgen eine gewichtige Belastung bewirken kann) ist eine unverhältnismäßige und daher eine gleichheitswidrige Maßnahme. Die vom VfGH im Erkenntnis VfSlg. 11.734/1988 vertretene gegenteilige Auffassung wird nicht mehr aufrecht gehalten. § 25 GebG wird daher aufgehoben. - (§ 25 GebG), (Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen)
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