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SWK 14, 15. Mai 2010, Seite R 32
VfGH: Naturschutzgesetz Bgld.
• § 11 Abs. 2 lit. c und d Bgld. NaturschutzG wird aufgehoben: Durch Normierung eines Werbeverbotes zum Schutz des Landschaftsbildes erfolgt ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung. - (§ 11 Abs. 2 lit. c und d Bgld. NaturschutzG), (Gesetzesprüfungsantrag des VwGH)
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