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VfGH: Studienförderungsgesetz
• Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfebehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern" in § 52b Abs. 4 vierter Satz StudienförderungsG wird abgewiesen. Es liegt keine Überschreitung der Grenzen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers vor. - (§ 52b Abs. 4 4. Satz StudienförderungsG), (Abweisung des Gesetzesprüfungsantrags des UVS Wien)
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