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VfGH: Glücksspielgesetz
• § 25 Abs. 3 siebenter Satz Glücksspielgesetz (GSpG) wird wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung für die Benachteiligung gegenüber einem Geschädigten, dessen Ersatzanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliegt. - (§ 25 Abs. 3 7. Satz GSpG), (Gesetzesprüfungsanträge des LG/OLG Innsbruck)
( u. a.)