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SWK 14, 15. Mai 2010, Seite S 535

Bewegung in der umsatzsteuerlichen Stand-still-Judikatur

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG doch unionsrechtskonform?

Harald Moshammer

Durch die Entscheidung des EuGH in der Rs. X Holdingzur Auslegung der Stand-still-Klausel des Art. 17 Abs. 6 UAbs. 2 der 6. MwSt-RL (nunmehr Art. 176 Abs. 2 MwStSyst-RL) wird abermals Bewegung in die Diskussion um die potenzielle Unionsrechtswidrigkeit von § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG gebracht. Das Urteil bringt eine bisher ungeahnte Ausweitung der Vorsteuerausschlussmöglichkeiten und führt damit wohl zu den politisch gewünschten Ergebnissen. Es lässt sich jedoch nicht verschweigen, dass hiefür eine Änderung der noch bis vor kurzem verfolgten Rechtsprechung des EuGH notwendig war.

1. Unionsrechtliches Verständnis der Stand-still-Klausel

1.1. Bisheriger Auslegungsstand

Der Grundsatz zum Vorsteuerabzug wird in Art. 17 Abs. 2 der 6. MwSt-RL normiert. Davon abweichend ist in Art. 17 Abs. 6 UAbs. 2 der 6. MwSt-RL eine Ausnahme festgelegt. Danach können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren. Weitere Anforderungen an die Anwendbarkeit dieses Beibehaltungsrechts (Stand-still-Klausel) werden in der Richtlinie nicht gestellt. Die Kriterien einer rechtmäßigen Beibehaltung ergeben sich d...

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