Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsaufgabe bei fahrbarem Würstelstand
Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2006/15/0353, ausgeführt hat, liegt die Aufgabe eines Betriebs dann vor, wenn sich der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit in einem Zug der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens begibt oder sie in sein Privatvermögen überführt. Die Besteuerung eines Aufgabegewinns hat zeitbezogen in dem Jahr zu erfolgen, in das der Zeitpunkt fällt, zu dem die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind. Laut VwGH liegt keine Beendigung des Aufgabezeitraums vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bloß "formell" in das Privatvermögen überführt werden, aber weiterhin die Absicht einer Weiterveräußerung bei nächster Gelegenheit besteht. Der Aufgabezeitraum endet in diesem Fall erst mit der tatsächlichen Veräußerung der Wirtschaftsgüter (vgl. dazu auch Jakom/Kanduth-Kristen, EStG~ [2009] § 24 Rz. 32; EStR 2000, Rz. 5634). Es besteht kein Zweifel daran, dass der (fahrbare) Imbisswagen beim Betrieb eines Imbissstands zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört. Der Berufungswerber hat in der Berufung ausdrücklich von e...