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Pauschale Kürzung des werbeähnlichen Aufwands
Pauschale Kürzung des werbeähnlichen Aufwands (§ 20 EStG)
Eine bei einem Steuerberater durchgeführte Betriebsprüfung hat den jährlich geltend gemachten werbeähnlichen Aufwand (infolge Kanzleiverlegung hauptsächlich Inseratenkosten und Firmenfeiern) entsprechend der Vorprüfung pauschal um 25 % vermindert, weil nach der Erfahrung davon auszugehen sei, dass der Aufwand in den Folgejahren ebenfalls aus Geschenken etc. besteht. Eine pauschale Kürzung stellt eine Schätzung dar, und eine solche Befugnis besteht nur auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen. Die Behörde hätte daher jede einzelne Rechnung dahingehend untersuchen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe bestehen ( ).