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SWK 23, 15. August 2010, Seite R 58

VfGH: Aufenthaltsabgabegesetz Tirol

,• Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Gesichtspunkten eine Differenzierung "nach Art der Unterkünfte" vorzunehmen ist. Da die Voraussetzungen und Kriterien für eine Staffelung der Abgabe nach Art der Unterkunft dem Gesetz anscheinend nicht entnommen werden können, ist es unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen, die Abgabe für Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen abweichend von derjenigen in Beherbergungsbetrieben anzusetzen bzw. im Fall der Staffelung jedenfalls den höchsten Betrag heranzuziehen. Die Wortfolge "und nach der Art der Unterkünfte" im zweiten Satz des § 6 Abs. 2, der vierte Satz des § 6 Abs. 6 Tir. AufenthaltsabgabeG sowie die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Kitzbüheler Alpen - Brixental werden wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben. - (§ 6 Tir. AufenthaltsabgabeG, Tir. Aufenthaltsabgabe-VO), (Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren von Amts wegen)

(, V 14/10)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GE...
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