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VfGH: Hinterbliebenenpension
• Der VfGH verkennt nicht, dass Planungshorizonte für den Lebensabend von Witwern bzw. Witwen empfindlich gestört werden können, wenn diese einen Hinterbliebenenpensionsanspruch, mit dem sie ursprünglich unter Berücksichtigung der voraussichtlich zu erwartenden jeweiligen Eigenpension der Eheleute noch rechnen durften, nach Krankheit und Tod des Ehepartners nur wegen der dadurch (vorübergehend) geänderten Einkommensverhältnisse nicht oder in einem wesentlich geringeren Ausmaß erhalten. Angesichts der notwendigerweise ungewissen Wirkung der Rahmenfristen des § 264 Abs. 3 und 4 ASVG hat aber der Gesetzgeber den möglichen Härtefällen jedenfalls dadurch eine auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedeutsame Schranke gesetzt, dass er in § 264 Abs. 6 ASVG für den Fall, dass die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe nach § 264 Abs. 5 ASVG und der Witwenpension nicht den Betrag von 1.671,20 Euro monatlich erreicht, sichergestellt hat, dass das Einkommen der Witwe oder des Witwers nicht unter diesen Schutzbetrag sinken kann. Somit bestehen keine Bedenken gegen diese Regelung. - (§ 264 Abs. 3, 4 ASVG), (Abweisung eines Gesetzesprüfungsantrags des OGH)
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