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Behinderung: Mehraufwendungen
• Aus § 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung BGBl. 1996/303 betreffend Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ergibt sich die Regelung, dass die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zwar vom Pauschbetrag nach § 5 Abs. 1 in Abzug zu bringen ist, nicht aber vom "Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte" und auch nicht von jenen Aufwendungen, für deren Erfassung sich § 5 Abs. 3 der Verordnung der Technik der Bezugnahme auf § 4 der Verordnung ("Aufwendungen gemäß § 4") bedient. - (§ 34 Abs. 6 EStG 1988), (Abweisung)
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