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Familienbeihilfe: Anspruch
• Aus der Regelung des § 4 FLAG 1967 ergibt sich, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe, aber ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn die in Österreich dem Grunde nach beihilfenberechtigte Person oder eine andere Person Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat und die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie Anspruch hat, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihr nach den Regeln des FLAG 1967 ansonsten zu gewähren wäre. - (§ 4 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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