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Finanzstrafverfahren: Einleitungsbescheid
• Bei der Entscheidung über eine Administrativbeschwerde gegen einen Einleitungsbescheid ist für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend. Es ist der Rechtsmittelbehörde zwar versagt, dem Beschuldigten eine andere Tat, ein anderes Verhalten, zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde erster Instanz und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln. Sie darf jedoch S. R 55dasselbe von der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Einleitungsbescheid ausgedrückte Verhalten in jeder Weise von der Finanzstrafbehörde erster Instanz abweichend rechtlich würdigen oder eine von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht gebotene Begründung nachholen und hat dabei auch Tatsachen zu berücksichtigen, die ihr während des Rechtsmittelverfahrens bekannt geworden sind. - (§ 161 Abs. 4 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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