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Investitionszuwachsprämie
• Bemessungsgrundlage der 10%igen Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres (§ 108e Abs. 4 EStG 1988) ist der Investitionszuwachs in diesem Jahr. Es kommt somit auf den Investitionszuwachs dieses Jahres an. Nicht entscheidend ist, ob durch diesen Investitionszuwachs der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang eines prämienbegünstigten Wirtschaftsgutes bereits abgeschlossen wird oder nicht. Das Abstellen auf die AfA bedeutet nicht, dass diese bereits im Jahr, für welches die Prämie geltend gemacht wird, gewinnmindernd berücksichtigt sein muss; es reicht aus, wenn die Absetzung beim Steuerpflichtigen in einem Folgejahr erfolgt. Der Zweck der Prämie ist es, den Zuwachs an Investitionen über den Schnitt der letzten drei Jahre hinaus zu fördern. - (§ 108e Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)
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