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Landwirtschaft: Liebhaberei
• Eine Landwirtschaft mit einer bewirtschafteten Fläche von mehr als 16 ha kann nicht mehr als Kleinlandwirtschaft angesehen werden, weshalb deren Bewirtschaftung - abstrakt nach der Verkehrsauffassung - keine Betätigung darstellt, die unter § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung subsumiert werden kann. Das Vorliegen von Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn ist daher gemäß § 6 der Liebhabereiverordnung ausgeschlossen. - (§ 1 Abs. 2 LVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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