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Vermietung einer Wohnung als Büro durch Ehegattenhausgemeinschaft
Vermietung einer Wohnung als Büro durch Ehegattenhausgemeinschaft (§ 28 EStG)
Eine untergeordnete Nutzung wird bei einer Nutzung von weniger als 20 % in einem Bereich angenommen. Wird das Gebäude bei untergeordneter betrieblicher Nutzung zur Gänze dem Privatvermögen zugeordnet, liegt betreffend den betrieblichen Teil eine Nutzungseinlage in den Betrieb vor, sodass die angefallenen anteiligen Kosten als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Das bedeutet umgekehrt für den Bereich der Vermietungseinkünfte, dass nicht nur der Anteil an einer Liegenschaft, der zum Betriebsvermögen eines Miteigentümers gehört, sondern auch der betrieblich genutzte Teil einer Liegenschaft, der wegen untergeordneter Bedeutung zum Privatvermögen gehört, nicht in die ertragsteuerliche Einkünftefeststellung einbezogen wird, da dieser Anteil den betrieblichen Einkünften zuzurechnen ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einem Gebäude im Miteigentum der betrieblich genutzte Gebäudeteil nur mit jenem Anteil Betriebsvermögen darstellt, welcher der Miteigentumsquote entspricht. Im gegenständlichen Fall liegt somit wegen der untergeordneten betrieblichen Nutzung des Büros (16 %) im Streitzeitraum kein Betriebsvermögen vo...