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Veräußerung des Betriebsgebäudes
Veräußerung des Betriebsgebäudes (§ 4 Abs. 1 EStG)
Der Bf. verkaufte den als Einzelunternehmen geführten Friseursalon samt Betriebsgebäude. Den Veräußerungsgewinn teilte er zu 51 % auf den Grundanteil. Der VwGH betont, S. K 19dass die Aufteilung nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen hat. Dabei ist der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen, und der Kaufpreis ist im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen. Da dies unterlassen wurde, war der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ().