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Weiterverrechnung von Ausgaben
Weiterverrechnung von Ausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)
Ab der Gründung einer GmbH wurde die bisherige betriebliche Tätigkeit der Einzelfirma in einem laufend ansteigenden Ausmaß von der GmbH übernommen. Ab 1996 wurden von der Einzelfirma nur mehr ganz wenige Kunden betreut. Die GmbH stellte bisher 3 % ihres Lohnaufwandes und 10 % des Bezugs des Geschäftsführers der GmbH in Rechnung. Aufgrund des verringerten Geschäftsumfanges der Einzelfirma wurden diese Beträge ab 1996 entsprechend gekürzt. Dies wurde vom VwGH bestätigt; außerdem können Leistungen des Unternehmers auch nicht durch Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft zu Betriebsausgaben führen ().