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Beweismittel: Verwertung
• Keinen Verfahrensmangel begründet die Verwertung von Beweismitteln, die in anderen Verfahren gewonnen wurden, weil eine unmittelbare Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist. - (§ 183 BAO), (Abweisung)
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