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Vertreter: Haftung
• Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallhaftung. Haftungsvoraussetzung ist insoweit die objektive Uneinbringlichkeit der Abgabe. In diesem Zusammenhang ist eine mögliche Konkursquote, die von der Primärschuldnerin eingebracht werden könnte, zu berücksichtigen. - (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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