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Verfahren: Berufungsentscheidung
• Wenn die belangte Behörde, wozu sie § 289 Abs. 1 BAO berechtigt, die zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens unstrittigen Standpunkte nicht teilt, hat sie die Obliegenheit, dies den Parteien bekanntzugeben, und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben; andernfalls verstößt sie gegen das auch im Abgabenverfahren geltende Überraschungsverbot. - (§ 289 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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