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SWK 6, 15. Februar 2010, Seite S 274

Tragung der Zahnarztkosten der Ehegattin

Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Prozentsätze zur Ermittlung der Höhe des Unterhalts stellen eine Orientierungshilfe dar, um für Durchschnittsfälle eine "generalisierende Regel" zur Verfügung zu haben. Wenn die Ehegattin weniger als 40 % des Familieneinkommens (ohne Berücksichtigung von Kindern) bezieht, ist der Ehegatte verpflichtet, einen Teil der Arztkosten (den Fehlbetrag) zu tragen ().

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